§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen FIGA Wohnverbund e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung und psychosoziale Betreuung hilfebedürftiger
und psychisch erkrankter Personen, die zum Personenkreis gemäß der §§ 53 und 54
sowie 67 und 68 SGB XII gehören, sowie deren Angehörigen.
Der Satzungszweck wird insbesondere erfüllt durch
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder nehmen an der Vereinsarbeit aktiv teil und besitzen ein Stimmrecht. Das aktive Stimmrecht kann erstmalig frühestens drei Monate nach der Vereinsaufnahme ausgeübt werden.
2. Fördernde Mitglieder unterstützen die Zwecke des Vereins durch Geldbeträge und / oder Sachbeträge, ohne an der Vereinsarbeit teilzunehmen. Sie haben bei der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
3. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede volljährige und geschäftsfähige natürliche sowie jede juristische Person erwerben, die seine Ziele unterstützt.
4. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorsitzenden unter Angabe der Mitgliedsart beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Begründung erfolgt nicht.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung der juristischen Person.
6. Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich. Er ist dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten schriftlich zu erklären.
7. Wenn ein Mitglied gegen Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als ein Jahr im Rückstand ist, so kann es durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
8. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Beiträge
Die Mitgliederversammlung setzt den jährlichen Mitgliedsbeitrag fest. Die Beiträge sind bis
Ende Januar des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Setzt die Mitgliederversammlung
einen erhöhten jährlichen Mitgliedsbeitrag fest, so kann jedes Mitglied binnen eines Monats
nach der Mitgliederversammlung mit Wirkung zum Ende des aufgelaufenen Geschäftsjahres
seinen Austritt erklären.
§ 6 Organe des Vereins sind
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 8 Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand. Er besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertretender und einem Schatzmeister. Wiederwahl ist zulässig.
2. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.
3. Der Vorstand bleibt über die Dauer von zwei Jahren hinaus bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Vorstandssitzung. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Auch ohne Vorstandssitzung kommt ein Beschluss durch schriftliche Zustimmung aller
Vorstandsmitglieder zustande. Die Schriftform kann durch elektronische Form ersetzt
werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
5. Der Vorstand kann eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Ein Amt im Vorstand und eine lohnabhängige Beschäftigung bei FIGA Wohnverbund e.V. sind gleichzeitig nicht möglich.
§9 Niederschriften
Über die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen und von dem Versammlungsleiter, dem
Schriftführer und dem Vorstand zu unterzeichnen.
§ 10 Geschäftsführung
1. Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er kann einzelne Mitglieder
seines Gremiums, des Vereins und des Beirates mit besonderen Aufgaben betrauen.
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
Der Ausschluss von Mitgliedern kann nur mit einer 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder
beschlossen werden.
3. Der Vorstand kann für die Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer erhält für seine
Tätigkeit eine Vergütung. Der Geschäftsführer hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne von § 30 BGB; er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Verein allein nach außen zu vertreten. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 11 Beirat
1. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben einen Beirat berufen. Die Aufnahme in den Beirat erfolgt auf Vorschlag des
Vorstandes oder der Mitgliederversammlung. Sie bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
2. Zu den Sitzungen des Beirates lädt der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins mit einer Frist von
mindestens einer Woche ein. Der Beirat muss binnen eines Monats einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.
Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden oder von einem der stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins geleitet
§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Bei Veränderungen des Vereinszwecks findet der § 33 BGB Anwendung
3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht
das Vereinsvermögen an Der Hafen hilft! e.V. über, welche es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der begünstigte Verein
nicht mehr existieren, wird in Absprache mit dem Diakonischen Werk Hamburg,
Landesverband der Inneren Mission e.V. und dem Finanzamt eine zweckähnliche
Verwendung des Vereinsvermögens gesucht.
§ 13 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes Hamburg, Landesverband der Inneren
Mission e.V.
Anmerkung
Alle Funktionsbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.
Hamburg, den 22.09.2011