Satzung des Vereins

Satzung

  • 1 Name und Sitz
  1. Der Verein trägt den Namen FI>GA e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
  • 2 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • Die Unterstützung   und   psychosoziale   Betreuung   hilfebedürftiger   und   psychisch erkrankter Personen, sowie deren Angehörigen,
  • Hilfe zur    Alltagsstrukturierung    und    Freizeitgestaltung    des    zuvor    genannten

Personenkreises,

Hilfe zur Vermeidung und Aufhebung von Obdachlosigkeit bei psychisch auffälligen

Menschen,

  • Die Unterstützung und Betreuung von Personen mit erworbener Hirnschädigung oder neurodegenerativen Erkrankungen, und deren Angehörigen,
  • Vermittlung in  ein  für  den  in  Absatz  1  genannten  Personenkreis  geschaffenes

Wohnprojekt,

  • Betreuung und  Begleitung  im  Wohnprojekt,  besonders  durch  Hilfestellung  in  der Bewältigung des Alltags, u.a. in den  Bereichen Wohnen, Ernährung, Gesundheit und Körperpflege, Arbeit und Beschäftigung, Freizeitgestaltung, Krisendienst und Konfliktbewältigung,
  • Hilfe bei   der   Beschaffung   von   Wohnraum   außerhalb   des   Wohnprojekts   und

Nachbetreuung,

  • Kooperation mit anderen Hilfeeinrichtungen.
  1. Der Verein  verfolgt  ausschließlich  und  unmittelbar  mildtätige  Zwecke  im  Sinne  des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig;

er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch  unverhältnismäßig  hohe  Vergütungen  begünstigen.  Die  Mittel  des  Vereins

dürfen  nur  für  die  satzungsgemäßen  Zwecke  verwendet  werden.  Zuwendungen  an

gemeinnützige Körperschaften, deren Zwecke denen des Vereins entsprechen, dürfen aus Mitteln des Vereins erfolgen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  1. Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes Hamburg, Landesverband der Inneren

Mission e.V. und weiß sich dem diakonisch-missionarischen Auftrag des Evangeliums verpflichtet.

  • 3 Mitgliedschaft
  1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder nehmen an der Vereinsarbeit aktiv teil und besitzen ein Stimmrecht. Das aktive Stimmrecht kann erstmalig frühestens drei Monate nach der Vereinsaufnahme ausgeübt werden.
  2. Fördernde Mitglieder unterstützen die Zwecke des Vereins durch Geldbeträge und / oder Sachbeträge, ohne an der Vereinsarbeit teilzunehmen. Sie haben bei der Mitglieder- versammlung kein Stimmrecht.
  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede volljährige und geschäftsfähige natürliche sowie jede juristische Person erwerben, die seine Ziele unterstützt.
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Mitgliedsart beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet  durch  Austritt,  Ausschluss,  Tod  oder  durch  Auflösung  der juristischen Person.
  4. Der freiwillige Austritt ist  jederzeit  mit  sofortiger Wirkung  möglich. Er  ist  dem  Vorstand schriftlich zu erklären. Eine anteilige Berechnung des Jahresbeitrags erfolgt nicht.
  5. Wenn ein Mitglied gegen Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz

Mahnung mit dem Beitrag länger als ein Jahr im Rückstand ist, so kann es durch den

Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

  1. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  • 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 5 Beiträge

Die Mitgliederversammlung setzt den jährlichen Mitgliedsbeitrag fest. Die Beiträge sind bis zum 31. März eines laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Setzt die Mitgliederver- sammlung einen erhöhten jährlichen Mitgliedsbeitrag fest, so kann jedes Mitglied binnen eines Monats nach der Mitgliederversammlung mit Wirkung zum Ende des aufgelaufenen Geschäftsjahres seinen Austritt erklären.

  • 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§ 7)
  2. der Vorstand (§ 8)
  3. der Beirat (§ 11).
  • 7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist  das  oberste  Organ  des  Vereins.  Sie  hat  insbesondere folgende Aufgaben:
  2. Wahl des Vorstandes,
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
  4. Entlastung des Vorstandes,
  5. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  7. Beschlussfassung über Anschluss an andere Organisationen,
  8. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
  9. Die Mitgliederversammlung wird  vom  1.  Vorsitzenden,  im  Verhinderungsfall  vom  2.

Vorsitzenden, einberufen und geleitet Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen. Die Schriftform kann durch elektronische Form ersetzt werden. Das Mitglied ist für die Bereitstellung einer funktionierenden Adresse verantwortlich.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen von mindestens 1/3 der

Mitglieder innerhalb von zwei Monaten einzuberufen. Die Einladung ist unter Angabe der

Tagesordnung mindestens 21 Tage vor der ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieder- versammlung abzusenden. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur

Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Die Frist beginnt in allen Fällen mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift oder Mailadresse. Wahlen und Beschlussfassungen gemäß Absatz 1., Unterpunkte a., b., c., d., f., erfolgen

mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse gemäß Absatz 1., Unter- punkte e. und g., regelt der § 12.

  • 8 Vorstand
  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand. Der

Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.

  1. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder vertritt allein.
  2. Der Vorstand bleibt  über  die  Dauer  von  zwei  Jahren  hinaus  bis  zur Wahl  des  neuen

Vorstandes im Amt.

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Vorstandssitzung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auch ohne Vorstandssitzung kommt ein Beschluss durch schriftliche Zustimmung aller Vorstandsmitglieder zustande. Die  Schriftform  kann  durch  elektronische  Form  ersetzt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  2. Der Vorstand kann  eine  angemessene  Aufwandsentschädigung  erhalten.  Ein  Amt  im Vorstand und eine lohnabhängige Beschäftigung bei FI>GA e.V. sind gleichzeitig nicht möglich.
  • 9 Niederschriften

Über die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen und von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und dem Vorstand zu unterzeichnen.

  • 10 Geschäftsführung
  1. Die Geschäftsführung obliegt  dem  Vorstand.  Er  führt  die  Beschlüsse der  Mitgliederver- sammlung aus. Er kann einzelne Mitglieder seines Gremiums, des Vereins und des Beirates mit besonderen Aufgaben betrauen.
  2. Der Vorstand fasst  seine  Beschlüsse  mit  einfacher  Mehrheit.  Bei  Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann  für  die  Führung  der  laufenden  Geschäfte  einen  Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung. Der Geschäftsführer

hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne von § 30 BGB; er ist dem Vorstand

verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Der Geschäftsführer ist berechtigt, den Verein allein nach außen zu vertreten. Der Geschäftsführer ist berechtigt, Eintragungen im Vereinsregister vornehmen zu lassen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

  • 11 Beirat
  1. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben einen Beirat berufen. Die Aufnahme in den Beirat erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung. Sie bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  2. Zu den Sitzungen  des  Beirates  lädt  der  1.  Vorsitzende,  im  Verhinderungsfall  der  2.

Vorsitzende, mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Der Beirat muss binnen eines Monats einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen.

Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden oder von einem der stellvertretenden

Vorsitzenden des Vereins geleitet.

  1. Der Beirat kann eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
  • 12 Satzungsänderungen und Auflösung
  1. Über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederver- sammlung. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der an- wesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Bei Veränderungen des Vereinszwecks findet der  § 33 BGB Anwendung.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vereinsvermögen an Der Hafen hilft! e.V. über, welche es ausschließlich und

unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der begünstigte Verein

nicht mehr existieren, wird in Absprache mit  dem Diakonischen Werk Hamburg, Landesverband der Inneren Mission e.V. und dem Finanzamt eine zweckähnliche

Verwendung des Vereinsvermögens gesucht.

  • 13 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes Hamburg, Landesverband der Inneren

Mission e.V.

Anmerkung:

Alle Funktionsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter.

Hamburg, den 15.11.2023